25 Mar
25Mar

Wenn Beschäftigte in Elternzeit gehen, muss der Arbeitgeber sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. Es ist Arbeitgebern erlaubt, in der Elternzeit des Arbeitnehmers eine unbefristete Vertretung einzustellen!  

Wer in Elternzeit geht, hat beim Wiedereinstieg lediglich Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor Beginn der Elternzeit. 

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, kann es vorkommen, dass dieser nicht zustimmt und in bestimmten Fällen sogar der Einstellung widerspricht. 


Stellt der Arbeitgeber für Elternzeit- und Krankheitsvertretungen jedoch eine befristete Vertretung ein, muss auch dies sachlich gerechtfertigt sein, dass die zu vertretenden Mitarbeiter zurückkehren werden. Diese Prognose muss auf objektiven Kriterien beruhen und nachvollziehbar sein. 

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Vertretungskraft unbefristet weiter zu beschäftigen oder die Befristung zu verlängern, selbst wenn der Vertretungsbedarf fortbesteht. Die Entscheidung über Einstellung und Umfang einer Vertretung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Elternzeit- und Krankheitsvertretungen unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist. Dabei spielen die Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Flexibilität des Arbeitgebers bei der Personalplanung eine entscheidende Rolle.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Beispiel: Betriebsrat, Gewerkschaften, Arbeitsagentur, Familienportale, Anwälte für Arbeitsrecht, Gleichstellungsbeauftragte im Unternehmen oder Beratungsstellen. 


Rechtstipps:

§ 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 64 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)


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